Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Verkehrsweges ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.
Dabei ist zunächst einmal zu prüfen, ob es sich bei der Änderung um eine wesentliche Änderung handelt. Das ist der Fall, wenn eines der folgenden drei Kriterien zutrifft:
- Ein Verkehrsweg wird um ein oder mehrere durchgehende Fahrstreifen bzw. Gleise erweitert.
- Durch einen erheblichen baulichen Eingriff wird der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht.
- Der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms bereits mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht beträgt und durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (dies gilt nicht in Gewerbegebieten).
Handelt es sich um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Tab.: Grenzwerte der 16.BImSchV
Überschreitet der errechnete Beurteilungspegel die Grenzwerte, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
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