Insbesondere durch die zunehmende Nachverdichtung der Städte und durch das Streben nach möglichst kurzen Wegen bergen Sport- und Freizeitanlage aus Sicht des Immissionsschutzes häufig Konfliktpotential.
Zur Ermittlung und Beurteilung von Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen.
In der Sportanlagenlärmschutzverordnung werden Immissionsrichtwerte für drei Beurteilungszeiträume (Tags außerhalb der Ruhezeit, Tags innerhalb der Ruhezeit und Nachts) aufgeführt.
Um zu prüfen, ob die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung erfüllt werden, werden Prognoseberechnungen auf Grundlage eines dreidimensionalen Simulationsmodells durchgeführt und die so ermittelten Beurteilungspegel mit den Richtwerten verglichen.
Tab. Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV, Werte in dB(A)
Freizeitanlagen wie z.B. Freilichtbühnen, Freizeitparks, Badeplätze hingegen werden in der Regel nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt. Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie sind auf den ersten Blick vergleichbar mit denen der 18. BImSchV. Allerdings gibt es dennoch einige Unterschiede. So sind z.B. die Werte für die Ruhezeiten bei Freizeitanlagen an Sonn- und Feiertagen ganztägig einzuhalten und es gibt weniger Tage im Jahr, an denen eine Überschreitung der Richtwerte in bestimmten Grenzen erlaubt ist. Insgesamt ergibt sich bei Freizeitanlagen eine strengere Beurteilung als bei Sportanlagen.
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