Industrie- und Gewerbebetriebe benötigen oftmals ein Schallgutachten, wenn sie den Neubau eines Betriebsgebäudes oder eine Erweiterung ihres Betriebes planen. Die Genehmigungsbehörde fordert in solchen Fällen im Rahmen der Bau- oder der Betriebsgenehmigung eine Schalltechnische Untersuchung gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – kurz TA Lärm.
In der TA Lärm sind Immissionsrichtwerte festgelegt, die 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung einzuhalten sind. Die Richtwerte sind dabei abhängig von der Gebietsart, in der sich die schutzbedürftige Bebauung befindet. Es wird unterschieden zwischen dem Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) und dem Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr). Zusätzlich werden gewisse Zeiten als Ruhezeiten definiert und mit einem Ruhezeitenzuschlag belegt. In der folgenden Tabelle sind die Immissionsrichtwerte aufgeführt.
Tabelle: Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um maximal 30 dB(A) und nachts um maximal 20 dB(A) überschreiten.
Um zu prüfen, ob der geplante Betrieb die Vorgaben der TA Lärm erfüllt, werden Prognoseberechnungen auf Grundlage eines dreidimensionalen Simulationsmodells durchgeführt und die so ermittelten Beurteilungspegel mit den Richtwerten verglichen.
Werden die Richtwerte überschritten, werden geeignete Lärmschutzmaßnahmen mit dem Betreiber abgestimmt und dimensioniert.
Benötigen Sie ein Gutachten gemäß TA Lärm? Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gern bereits in der Planungsphase hinsichtlich möglicher Schallschutzmaßnahmen. Denn grundsätzlich gilt: Je früher man den Schallschutz bei den Planungen berücksichtigt, desto effektiver und kostengünstiger lässt er sich verwirklichen. Gerne erstelle ich eine schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm für Sie.